HARMONIKALE LICHT- UND KLANG-ENERGETIK

 

 

 

Präambel

 

Die vorliegende Ethik – und Berufsrichtlinie dient dem Schutz der Patient(inn)en und Klient(inn)en vor unethischen Praktiken und als Orientierung für Licht- und Klang-Therapeut(inn)en in ihrem professionellen Verhalten. Diese Ethik – und Berufsrichtlinie dient der Wahrung und Förderung der Berufsethik der Licht- und Klang-Energetiker(innen).

In der Ausübung ihres Berufes wird von Schwingungsenergetikern ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der schwingungstherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Licht- und Klang-Therapie in eine besondere Beziehung treten. Darüber hinaus ist mit der Ausübung der Schwingungstherapie eine besondere gesellschaftliche Verantwortung verbunden. Dazu gehört das Bemühen um Förderung und Wahrung des Ansehens des schwingungsenergetischen Berufsstandes, um so das für die Erfüllung der schwingungstherapeutischen Aufgabe unabdingbare Vertrauen zwischen Licht- und Klang-Therapeut(inn)en einerseits und Behandelten andererseits zu erhalten und diesem Vertrauen gerecht werden zu können. Dabei kommen berufsethische Grundsätze zum Tragen, die für Licht- und Klang-Therapeut(inn)en handlungsleitend sein müssen und in der Formulierung der einzelnen Berufspflichten normativen Gehalt gewinnen. In diesem Sinne sollen Schwingungsenergetiker selbstverantwortlich ihre schwingungstherapeutische Grundhaltung und ihr Handeln ständig unter dem Gesichtspunkt der ethischen Verpflichtungen reflektieren, die sich aus ihrer Aufgabe ergeben.

Die Tatsache, dass sich ethisch verantwortungsvolles Handeln durch Gesetze und Richtlinien letztlich nicht erzwingen lässt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass Auseinandersetzung, Verständigung und Vereinbarung über verbindliche Gesichtspunkte ethisch verantwortlichen professionellen Verhaltens in konkreten Fragen sinnvoll und notwendig sind. In diesem Sinne soll diese Ethik – und Berufsrichtlinie Licht- und Klang-Ebergetiker(innen) dabei unterstützen, in komplexen Situationen nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Abwägungen zu treffen.

 

1. Geltungsbereich

Die in der Ethik – und Berufsrichtlinie unter Bezugnahme auf den Ethical Code der European Music Therapy Confederation (2005) und auf Richtlinien anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe ausgestalteten Berufspflichten gelten für alle in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Personen sowie für alle Studierenden der Schwingungstherapie, auch dann, wenn diese nicht gesondert genannt werden.

 

2. Zweck

Die Ethik – und Berufsrichtlinie soll behandelte Personen vor Schäden, die durch unethisches Verhalten verursacht werden können, bewahren und sicherstellen, dass das Wohl der Patient(inn)en und Klient(inn)en stets Vorrang hat.

3. Der schwingungstherapeutische Beruf

Die Licht- und Klang-Therapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz schwingungsenergetischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einer/einem oder mehreren Behandelten und einer/einem oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel, Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der/ des Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

Darüberhinaus ist die Harmonikale Schwingungsenergetik geeignet, Menschen – auch ohne Krankheitssymptomen – in Kohärenz und Resonanz mit sich selbst und dem Universum zu bringen, da die Anwendung von kosmischen Frequenzen ganzheitliche Bewusstseinsprozesse unterstützt.

Licht- und Klang-Therapeut(inn)en haben ihren Beruf mit schwingungstherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

3.1 Grundsätze zur schwingungstherapeutischen Berufsausübung

An der schwingungstherapeutischen Ausbildung beteiligte Personen, die mit selbsterfahrungsbezogenen Inhalten arbeiten, sind sich der potenziellen Risiken bewusst, die sich durch die asymmetrische Beziehung (z.B. Abhängigkeitsverhältnis) zwischen Lehrenden und Auszubildenden ergeben und achten darauf, dass den Auszubildenden daraus kein Schaden erwächst.

Bei einem begründeten Verdacht, dass das professionelle Handeln der/des zukünftigen Schwingungstherapeut(in)en schädigende Auswirkungen auf spätere Patient(inn)en und Klient(inn)en haben könnte, werden sowohl die Auszubildende/der Auszubildende als auch die zuständigen Instanzen innerhalb der Ausbildungseinrichtung darüber informiert.

Ausbildende Supervisoren übertragen einer/einem Auszubildenden oder Supervisandin/Supervisanden nur dann klinische Verantwortung, wenn sie sie/ihn dem Ausbildungsstand angemessen begleitend supervidieren können.

Im Interesse der Weiterentwicklung des Berufsstandes wirken Licht- und Klang-Therapeut(inn)en in der ihnen angemessenen Weise und nach ihren Möglichkeiten daran mit, Hospitationen und Praktika für Auszubildende zu ermöglichen.

 

3.2 Grundsätze der Harmonikalen Schwingungs-Ausbildung

Der Auftrag des Anbieters von Fortbildungen ist es, die angebotene Ausbildung zu evaluieren, die Schulungsplanung entsprechend den Bedürfnissen und Voraussetzungen der/des Auszubildenden zu gestalten und die Effizienz praktischer Anwendbarkeit zu optimieren.

3.2.1. Die Inhalte der einjährigen Online-Fortbildung haben unmittelbaren Bezug zur schwingungstherapeutischen Tätigkeit und vermitteln die ganzheitlichen Grundlagen der Harmonikalen Licht- und Klang-Therapie. Hier geht es nicht nur darum, das individuelle Schwingungsfeld eines Klienten zu ermitteln, um gezielt gesundheitsförderliche Frequenzen einsetzen zu können, sondern auch um die Vermittlung eines ganzheitlichen Bewusstseins der Schwingungswirklichkeit und transformatorische Bewusstseinsprozesse.

Die Fortbildung enthält zwölf Lektionen, für deren Studium jeweils ein Monat angesetzt ist. Diese Lektionen vermitteln spezifische schwingungstherapeutische, harmonikale, humanenergetische, psychotherapeutische, musikalische – und anderen für das Berufsbild relevante Inhalte und dienen der fachlichen Qualifizierung der/des Auszubildenden zur praktischen freiberuflichen Anwendung.

Es steht dem/der Absolvent(in)en frei, sich nach dem Abschluss und mit dem Zertifikat der Akademie der Harmonik, Schwingungstherapeut(in), Humanenergetiker(in), Schwingungsenergetiker(in) oder Licht- und Klang-Therapeut(in) zu nennen und unter der gewählten Berufsbezeichnung eine Praxis zu eröffnen.

3.2.2. Die zweijährige Ausbildung beinhaltet darüber hinaus eine fachliche berufsbegleitende Supervision, da die Reflexion des beruflichen Handelns unter kompetenter Leitung eine wertvolle Kompetenzerweiterung darstellt. (Zur Orientierung können 12 Einheiten Supervision als Maßstab in Betracht gezogen werden, die auch telefonisch stattfinden können.)

Bieten Licht- und Klang-Therapeut(inn)en Supervision an, so müssen diese Personen zusätzlich zu ihrer fachlichen Qualifikation über mindestens drei Jahre schwingungsenergetische Berufserfahrung verfügen. Zudem wird die/der Auszubildende während der zweijährigen schwingungsenergetischen Ausbildung beim Aufbau der eigenen Praxis persönlich begleitet.

Die/der zukünftige Schwingungsenergetiker(in) erhält zur Werbung von Klienten die Möglichkeit der Präsentation ihres/seines therapeutischen Angebots in den Internetforen der Akademie der Harmonik.

Dem freien und selbständigen Engagement des/der Auszubildenden obliegt es sich – über das Schulungsangebot der Akademie der Harmonik hinaus – durch die Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Kongressen oder Fachtagungen sowie durch Selbsterfahrung und Intervision, dem Studium von Fachliteratur oder Publikationen stets weiterzubilden. Für den Erfahrungsaustausch und den Dialog über die weitere Erforschung schwingungsenergetischer Anwendungen stellt die Akademie der Harmonik ein Online-Kolloquium bereit.

Mit mindestens fünf-jähriger schwingungsenergetischer Berufserfahrung kann die/der Absolvent(in) der Harmonikalen Schwingungstherapie in Kooperation mit der Akademie der Harmonik selber berufliche Aus- und Weiterbildungen vornehmen.

4. Fachliche Kompetenz und Arbeitsschwerpunkte

Schwingungstherapeut(inn)en beschränken sich in ihrer Berufsausübung auf in der Berufsumschreibung erfassten Tätigkeiten und sind sich der Nähe und Überschneidung mit anderen Berufen, die schwingungsbezogen sind, Licht und Klang oder Bewusstseinsarbeit im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen (Schwingungspädagogik, Rhythmik, Bionik, Photonik, Schwingungsmedizin, Animation, Humanenergetik, Chronobiologie, Psychologie, Astrologie u.a.), bewusst. Im Verlauf einer schwingungstherapeutischen Behandlung kann es zu Einheiten oder Phasen kommen, in denen z.b. die verbale Bearbeitung oder Reflexion emotionaler oder gedanklicher Inhalte im Vordergrund stehen oder Schwingungstherapeut(inn)en im Sinne eines erfolgreichen Therapiefortschrittes andere Medien wie Bewegung oder klangliche Selbsterfahrung hinzuziehen. In diesem Fall hat die/der Schwingungstherapeut(in) nachweislich über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zum therapeutischen Einsatz dieser Medien zu verfügen.
 
4.1 Grenzen des Berufsbildes Schwingungstherapie

Licht- und Klang-Therapeut(inn)en erkennen, wenn Schwingungsenergetik nicht die Therapie der Wahl darstellt und weisen Patienten und Klienten auf eine entsprechende Behandlung durch andere Gesundheitsberufe hin. Dies kann dann der Fall sein, wenn zu erkennen oder zu erwarten ist, dass die spezifischen schwingungstherapeutischen Mittel in der Behandlung nicht zum Tragen kommen werden.
 
 
5. Allgemeine Grundsätze

 

5.1 Grundsätze der Aufklärungspflicht
 
Licht- und Klang-Therapeut(inn)en haben insbesondere über den geplanten Behandlungsablauf, mögliche Risiken der Behandlung, die Alternativen zur schwingungstherapeutischen Behandlung sowie die Kosten der Behandlung aufzuklären. Eine Muster-Vereinbarung für schwingungstherapeutische Behandlungen: siehe Anhang 1. Dieses Formular ist als Arbeitsbehelf für die Therapievereinbarung zu sehen. Es gibt an, welche Inhalte als unverzichtbare Bestandteile einer Therapieververeinbarung zu betrachten sind. Ob bei der Vereinbarung auf die Form des Musterformulars zurückgegriffen wird, bleibt den Berufsangehörigen selbst überlassen bzw. ist bei der Berufsausübung in einer Institution zu prüfen, ob nicht durch verwendete Behandlungsvertragsformen die zu vereinbarenden Inhalte bereits abschließend erfasst werden.

 

5.2 Grundsätze zum Anbieten schwingungstherapeutischer Dienste und Leistungen in der Öffentlichkeit

Licht- und Klang-Therapeut(inn)en beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Werbebeschränkung und des Provisionsverbotes auf alle Bereiche der Öffentlichkeit anzuwenden sind und sorgen dafür, dass das Anbieten ihrer Leistungen auch im Internet der gebotenen Sachlichkeit entspricht.

 

5.3. Grundsätze der Geschenkannahme

Es kann vorkommen, dass Behandelte oder deren Angehörige die/den behandelnde(n) Schwingungstherapeut(in) beschenken möchten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Annahme von Geschenken vermieden werden soll. Licht- und Klang-Therapeuten sind sich dessen bewusst, dass ihre Reaktion auf Geschenke die therapeutische Beziehung sowohl positiv als auch negativ beeinflussen kann. Bei der Entscheidung, ob ein Geschenk angenommen oder abgelehnt werden soll, beachten Licht- und Klang-Therapeuten jedenfalls folgende Aspekte:
 
a) das Alter der Patientin/des Patienten bzw. Klientin/Klienten;

b) den kultureller Hintergrund der Patientin/des Patienten bzw. Klientin/Klienten: In vielen Kulturen ist es üblich, seiner Wertschätzung und Dankbarkeit durch kleine Geschenke Ausdruck zu verleihen; diese Menschen könnten eine Ablehnung ihrer Geschenke möglicherweise nicht verstehen.

c) Der materielle Wert des Geschenks (Ortsüblichkeit);

d) Zeitpunkt der Übergabe (bei Beendigung der Behandlung oder während laufender Behandlung).

e) Der Kontext, in dem das Geschenk übergeben wird (Klinik, freie Praxis etc.)

f) Schenkmotivation der Patientin/des Patienten bzw. Klientin/Klienten.
 
 
6. Grundsätze zur Psychohygiene

Die/der Licht- und Klang-Therapeut(in) tragen in für sie geeigneter Weise dafür Sorge, mit den eigenen Kräften und Grenzen verantwortungsvoll umzugehen.
 
7. Berufshaftpflichtversicherung

Eigenverantwortliche freiberufliche Licht- und Klang-Therapeuten sollten eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
 
8. Grundsätze der Anwendung
 
Diese Richtlinie dient als gemeinsamer Grundstandard bezüglich Begriffsdefinitionen, Ethik, Forschung und weiterer Anforderungen in der Schwingungstherapie.

 
 

8.1 Grundsätze zur schwingungstherapeutischen Beziehung

 

Die/der Licht- und Klang-Therapeut(in) verpflichtet sich, in der therapeutischen Beziehung zu behandelten Personen mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis verantwortungsvoll umzugehen. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn Schwingungstherapeut(inn)en ihre eigenen Bedürfnisse, insbesondere in emotionaler, ökonomischer, politischer, religiöser oder sexueller Hinsicht, mit Hilfe der Patientin/des Patienten bzw. Klientin/Klienten befriedigen oder über das Wohl der behandelten Person stellen. Sie enthalten sich jeglicher Diskriminierung von Patient(inn)en und Klient(inn)en.
 
Schwingungsenergetische Behandlungen mit spezifischen nonverbalen Kontaktmöglichkeiten, die mit starker emotionaler oder körperlicher Nähe einhergehen, verpflichten Licht- und Klang-Therapeut(inn)en zu besonders bewusster Reflexion des eigenen Handelns, der eigenen Bedürfnisse und zur Achtung der Persönlichkeitsgrenzen der Behandelten, insbesondere bei nicht einwilligungsfähigen Personen, wie z.b. Kindern oder Menschen mit schwerer Behinderung, Patientinnen/Patienten in intensivmedizinischer Versorgung, Patientinnen/Patienten mit Bewusstseinsstörungen.

 

8.2 Grundsätze zu Wirkung und unerwünschten Nebenwirkungen der Medien Licht und Klang innerhalb der Behandlung

Licht- und Klang-Therapeut(inn)en nützen, wie auch andere Berufsgruppen, Schwingung als energetisches Medium. Darüber hinaus sind Licht- und Klang-Therapeut(inn)en befähigt, Schwingungen als Methode und als Interventionsform gezielt therapeutisch einzusetzen. Grundlage dafür ist die wissenschaftlich fundierte theoretische und praktischfachliche Kompetenz und Erfahrung in Bezug auf die Wirkung von Schwingungen sowie die eigene schwingungsenergetische Selbsterfahrung. Auf Grund dieses Wissens und dieser Erfahrungen wahren Licht- und Klang-Therapeut(inn)en ein hohes Bewusstsein sowohl für die Wirkung als auch das Risikopotential des schwingungstherapeutischen Einsatzes von Schwingungen und passen deren Einsatz situativ den Bedürfnissen ihrer Patient(inn)en und Klient(inn)en an. Licht- und Klang-Therapeut(inn)en sind respektvoll in Bezug auf den kulturellen dabei insbesondere den musikalischen Hintergrund ihrer Patient(inn)en und Klient(inn)en.
 
 
8.3 Grundsätze zur Gestaltung eines Schwingungstherapie-Raumes

Behandlungsräume sollten so gestaltet sein, dass sie die schwingungstherapeutische Behandlung durch ihre Atmosphäre fördern und dass sie für methodenbezogene Arbeitsschwerpunkte ausreichend ausgestattet sind.

Ein optimal ausgestatteter Therapieraum verfügt
 
a) über eine Beschallungsanlage in bestmöglicher Klangqualität zur gezielten Beschallung des/der zu Behandelnden – beispielsweise mit den Klangfrequenzen der kosmischen Zwölftonmusik, wie sie die Harmonikale Licht- und Klang-Therapie vermittelt – und/oder anderen im Bedarfsfall angezeigten heilsamen Frequenzen der Schwingungsbibliothek der Akademie der Harmonik.

b) über die Möglichkeit einer gezielt steuerbaren Lichtbestrahlung des/der zu Behandelnden mit den kosmischen Farbfrequenzen des 12 teiligen Farbkreises, wie sie die Harmonikale Licht- und Klang-Therapie vermittelt.

c) Ein in sich stimmiges Instrumentarium mit analogen obertonreichen Instrumenten – wie Gong, Klangschalen, Zimbeln und/oder pentatonischen Instrumenten aller Kulturen ist der Anwendung und Behandlungsatmosphäre förderlich. Dies ergänzt das kosmische Instrumentarium der Harmonikalen Software „Free Flow Energy“, das den Auszubildenden (mit NASA-Radioteleskopaufnahmen der Erde, Sonne, Planeten und des Mondes, Gongs, Klangschalen, Obertongesang, Streicher … in exakt den Frequenzen der kosmischen Klangwirklichkeit) als Teil ihrer Ausbildung und späteren beruflichen Ausübung zur Verfügung gestellt wird.

d) Es sollte nach Möglichkeit auch bedacht werden, dass körperlich, vor allem motorisch eingeschränkten Patient(inn)en und Klient(inn)en entgegen gekommen wird (Barrierefreiheit, gute Erreichbarkeit und leichte Handhabung von Instrumenten), durch Sichtschutz und gegebenenfalls Schalldämmung wird eine vertrauliche Atmosphäre gewährleistet sowie eine unnötige Einschränkung der energetischen Wirkung vermieden.

Dies gilt auch für einen schwingungstherapeutischen Arbeitsraum, wenn sich der Arbeitsort innerhalb der Privatwohnung der Schwingungstherapeutin/des Schwingungstherapeuten befindet, wobei in diesem Fall zusätzlich auf Zumutbarkeit, Ungestörtheit und einen geeigneten Zugang zur Toilette zu achten ist. Auch bei Hausbesuchen ist auf diese Faktoren zu achten.

 
Bei schwingungstherapeutischer Behandlung in Heimen oder Einrichtungen der psychosozialen Versorgung sind insbesondere die Gewährleistung der Verschwiegenheitspflicht sowie die Ungestörtheit zu beachten.

 

8.4 Grundsätze zu Instrumentarium und sonstigen Arbeitsmaterialien

Im schwingungstherapeutischen Behandlungsraum ist jede Gefährdung durch Verletzungen oder mangelnde Hygiene auszuschließen. Daraus erwächst die Verantwortung,

a) Instrumente sicher aufzustellen, ausreichend zu befestigen und regelmäßig zu warten oder warten zu lassen. Bei zu geringer Gefahreneinsicht von Patient(inn)en und Klient(inn)en bezieht sich diese Verantwortung auf spezielle Instrumente (z.b. scharfkantig, schwer, fragil), auf bestimmte Situationen (z.b. hohe Aggression, herabgesetzte Kontrollfähigkeit) und auf bestimmte Gruppen behandelter Personen (z.b. Kinder, kognitiv eingeschränkte Personen).

 

b) für eine ausreichende Reinigung oder Desinfektion von Instrumenten Sorge zu tragen, insbesondere nach der Benützung von Instrumenten durch Patient(inn)en und Klient(inn)en mit erhöhtem Speichelfluss oder bei Mundkontakt.

 

8.5 Grundsätze zu Audio- und Video-Aufzeichnungen

In der Regel sind Audio- und/oder Videoaufnahmen der Harmonikalen Licht- und Klangtherapie zur Förderung und Vertiefung des ganzheitlichen Bewusstseinsprozesses im Interesse der/des Klient(in)en (z.B. die Sicht- und Hörbarmachung ihres/seines einzigartigen persönlichen Schwingungs- und Resonanzfeldes). Die/der Klient(in) wird in der Regel an diesen Aufnahmen sehr interessiert sein.

Grundsätzlich müssen Zustimmungen zu Audio- und Video-Aufzeichnungen im Rahmen der schwingungstherapeutischen Behandlung durch Patient(inn)en und Klient(inn)en nicht zwingend schriftlich erteilt werden. Aus Beweissicherungsgründen ist jedoch eine schriftliche Vorgangsweise empfehlenswert. Dies gilt auch für die Verwendung solcher Aufzeichnungen außerhalb des schwingungstherapeutischen Settings. Eine Einwilligung hierzu kann im Anlassfall oder bereits in der Behandlungsvereinbarung gegeben werden.

 

8.6 Grundsätze zur Dokumentation schwingungstherapeutischer Behandlung

Eine adäquate Aufzeichnung des Behandlungsverlaufes stellt für die/den Schwingungstherapeut(in) eine bedeutsame Hilfe bei der verantwortungsvollen Planung und Reflexion der Therapie und eine gesetzlich normierte Berufspflicht dar. Patient(inn)en und Klient(inn)en oder erforderlichenfalls deren gesetzlichen Vertreter(inn) oder Vorsorge-Bevollmächtigten sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

Die Dokumentation der schwingungstherapeutischen Behandlung darf nur jene Inhalte umfassen, die Gegenstand der Behandlung sind. Werden neben der gesetzlich geforderten Dokumentation persönliche Aufzeichnungen geführt, so achten Licht- und Klang-Therapeut(inn)en auf eine von der gesetzlichen Dokumentation getrennte, sichere Aufbewahrung derselben.

Höchstpersönliche Aufzeichnungen sind vom Einsichtsrecht ausgeschlossen. Licht- und Klang-Therapeut(inn)en sind sich bewusst, dass der Dokumentation im Hinblick auf einen etwaigen Haftungsprozess als Beweissicherung eine bedeutsame Rolle zukommen kann. Desweiteren kann sie auch zur Klärung von Fragen gegenüber Kostenträgern im Gesundheitswesen relevant werden. Erfolgt die Dokumentation automationsunterstützt, so ist von der Patientin/dem Patienten und der Klientin/dem Klienten (oder der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter oder der Vorsorgebevollmächtigten) eine Einwilligung einzuholen.
 
Für die gesetzlich geforderte Dokumentationsaufbewahrung im Todesfall geben Licht- und Klang-Therapeut(inn)en dem Bundesministerium für Gesundheit mithilfe des bereitgestellten Formblattes eine Person aus dem Kolleginnenkreis/Kollegenkreis bekannt, die im Falle des Ablebens die Pflicht der Dokumentationsaufbewahrung übernimmt.
 
Eine Muster-Dokumentation für schwingungstherapeutische Behandlungen findet sich im Anhang 2. Die Formulare sind als Arbeitsbehelf für die Dokumentation zu sehen. Sie geben an, welche Inhalte als unverzichtbare Bestandteile in der schwingungstherapeutischen Behandlung zu dokumentieren sind.

 
8.7 Grundsätze zur Schwingungstherapieforschung

Die Heilung mit und durch Schwingung und Informationsfeldern ist ein zukunftsweisendes Forschungsgebiet, das noch viele Erkenntnisse und Entdeckungen bereit hält. Im Interesse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Schwingungstherapie im Allgemeinen und der Harmonikalen Licht- und Klang-Therapie im Besonderen, beteiligen sich Schwingungsenergetiker in der ihnen angemessenen Weise und nach ihren Möglichkeiten an Forschungsvorhaben, die ihnen sachlich sinnvoll, fachlich qualifiziert und in Inhalt, Zielsetzung und Methodik ethisch vertretbar erscheinen.
 
Bei allen Forschungsprojekten, die Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/ Klienten entweder direkt oder indirekt einbeziehen, sind das Wohl und die Sicherheit der Behandelten vorrangig. Ist die Einbeziehung von schwingungstherapeutischen (Kranken-)Behandlungen in ein Forschungsvorhaben geplant, so sind die Implikationen für den schwingungstherapeutischen Prozess zu reflektieren und eine Aufklärung der betroffenen Patient(inn)en und Klient(inn)en über mögliche Risiken und Vorteile ihrer Teilnahme am Forschungsvorhaben sicherzustellen.

Teilnehmende Personen (oder die gesetzlichen Vertreter/innen oder die/der Vorsorgebevollmächtigte) müssen im Vorfeld der Mitwirkung am Forschungsvorhaben ihre Einwilligung erklären und können diese jederzeit widerrufen bzw. ihre Teilnahme beenden. Soweit Licht- und Klang-Therapeut(inn)en Unterlagen aus ihrer schwingungstherapeutischen Praxis für Forschungsvorhaben bereitstellen, haben sie eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihrer Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten im Rahmen deren Mitwirkung am Forschungsvorhaben ausgeschlossen ist.

Falls erforderlich, sollen Forschungsprojekte vor Beginn durch eine zuständige Ethikkommission geprüft werden. Geistiges Eigentum von Kolleginnen/Kollegen ist zu respektieren. Bei Präsentationen und Publikationen sollen alle Beteiligten erwähnt werden, welche maßgeblich zu ihrer Verwirklichung beigetragen haben.
 
 
9. Grundsätze zur kollegialen Zusammenarbeit und Kooperation mit angrenzenden Gesundheitsberufen
 
Licht- und Klang-Therapeut(inn)en kooperieren mit Berufskolleg(inn)en und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder Vertreterinnen/Vertretern anderer Wissenschaften und achten bei diesen Kooperationen und Konsultationen auf die Einhaltung der bestehenden Berufspflichten, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht. Für die Erfüllung der Aufgabe der Schwingungstherapie und für die Förderung und Wahrung des Ansehens des schwingungstherapeutischen Berufsstandes verhalten sich die Berufsangehörigen im Umgang mit Berufskolleg(inn)en und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie in Bezug auf Wissenschaft und Forschung kollegial. Dies ist Grundlage für das produktive Zusammenwirken bei der Abklärung und Behandlung von Störungen und Leidenszuständen, bei der Förderung wirksamer Prophylaxemaßnahmen in der Gesellschaft, bei der Anhebung des Wissensstandes und der Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im eigenen Berufsstand wie auch in anderen Gesundheitsberufen.

Daraus erwachsen die Verpflichtungen in der für die Weiterentwicklung der wissenschaftlich begründeten Schwingungstherapie notwendigen Auseinandersetzung innerhalb der Schwingungsenergetik und mit anderen Wissenschaftsdisziplinen die eigenen Erfahrungen, Erkenntnisse und Standpunkte offen, konstruktiv und kritisch einzubringen, ohne andere Richtungen und Auffassungen und deren Vertreterinnen und Vertreter herabzusetzen oder zu diffamieren; kein unsachliches Konkurrenzverhalten gegenüber Berufskolleg(inn)en und Vertreter(n)innen anderer Gesundheitsberufe an den Tag zu legen, sondern sich im Umgang mit ihnen um Toleranz und konstruktive Zusammenarbeit zu bemühen; sich jeder unsachlichen Kritik an der Berufsausübung anderer Berufsangehöriger und Angehöriger anderer Gesundheitsberufe zu enthalten, bei begründetem Verdacht unlauteren oder standeswidrigen Verhaltens von Berufskolleg(inn)en aber nicht zu schweigen, sondern entsprechend der Ethik- und Berufsrichtlinie damit angemessen umzugehen.

 
Licht- und Klang-Therapeut(inn)en können sich zur gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und Praxisräumen zusammenschließen und Hilfspersonen beschäftigen. Bedienen sich Schwingungstherapeut(inn)en bei der Berufsausübung Hilfspersonen (Studierende, Musikerinnen/Musiker, Bürokräfte u.a.), so achten sie darauf, dass auch diese die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patient(inn)en und Klient(inn)en, einhalten.

 
 
10. Grundsätze für Streitfälle und Umgang mit Verstößen gegen die Ethik- und Berufsrichtlinie

Bei Auseinandersetzungen zwischen Licht- und Klang-Therapeuten betreffend beruflichen oder kollegialen Pflichten ist die kollegiale Austragung und Streitbeilegung im Rahmen der Berufsvertretungsverbände anzustreben. Diese sehen dafür Regelungen und Einrichtungen (Schlichtungsstellen o.ä.) vor. Für die Behandlung von Beschwerden seitens Patient(inn)en und Klient(inn)en sind in den Berufsverbänden ebenso geeignete Vorgangsweisen und Einrichtungen vorzusehen sowie allenfalls weitere Beschwerde-, Schlichtungs- oder Schiedsstellen zu befassen. Bei begründetem Verdacht, dass sich eine Berufskollegin/ein Berufskollege unlauter oder standeswidrig verhält, besteht die Möglichkeit, sich vorerst vertraulich mit ihr/ihm auseinanderzusetzen. Bei Weiterbestehen des Verdachts sollen die zuständigen Einrichtungen der Berufsverbände davon in Kenntnis gesetzt werden. Schwerwiegende Verstöße gegen die Berufsethik bzw. eine Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen sind geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Berufsangehörigen in Frage zu stellen. Diese sind an das Bundesministerium für Gesundheit als zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.

 
11. Grundsätze zum Anbieten schwingungstherapeutischer Dienste und Leistungen in der Öffentlichkeit.

An der Schnittstelle zwischen Information und Werbung (z.b. Autoaufschriften, Postwurfsendungen) ist eine maßvolle aktive Angebotsstellung angeraten.

Insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes sind Werbemaßnahmen wie beispielsweise die unaufgeforderte Versendung von Werbe-eMails zu vermeiden.

Sie achten auf die klare inhaltliche und darstellungsbezogene Abgrenzung ihrer schwingungstherapeutischen Behandlungsangebote zu anderen gesetzlich geregelten therapeutischen Angeboten (Psychotherapie, gehobene medizinisch-technische Dienste u.a.), insbesondere auch im Rahmen einer Internet-Präsenz. Eine besonders sorgfältige Trennung ist geboten, wenn Schwingungs-therapeut(inn)en auch andere Dienstleistungen anbieten, die nicht im Rahmen eines Gesundheitsberufes gesetzlich geregelt sind, wie Klangmassage, Schwingungsunterricht, Yoga oder humanenergetische Hilfestellungen.

Für ein Schild ist zu unterscheiden, welche Inhalte als unverzichtbar und welche als optionale Elemente eines Schildes zu betrachten sind.

 
 
12. Anhang 1:

Muster-Vereinbarung für schwingungstherapeutische Behandlungen

Die/der Schwingungstherapeut(in)

Anschrift:

und Frau/Herr.

Anschrift:

schließen nachfolgende Vereinbarung über eine schwingungsenergetische Behandlung.

Vereinbarung der Rahmenbedingungen für die Behandlung:

Behandlungsziele:

Geplante Dauer der Behandlung/Beratung:

Geplantes Setting:

Einzeltherapie – Gruppentherapie – Paartherapie. Anderes Setting, und zwar:

Frequenz der Behandlungen:

Höhe des Honorars: Zahlungsmodalitäten (inkl. Ausfall von Behandlungseinheiten):

Ausfallsregelung: Ausgefallene Schwingungstherapiestunden werden in Rechnung gestellt, wenn sie nicht bis spätestens Tage 3 vorher abgesagt werden.

Stunden oder Urlaubsregelung :

Sonstige Vereinbarungen :

Dokumentation: Die/der Patient(in)/ oder die/der Klient(in) erklärt sich mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung im Rahmen der (gesetzlich vorgeschriebenen) Dokumentation einverstanden.

Einwilligung zur Behandlung durch die Klientin/den Klienten bzw. die Patientin/den Patienten:

Ort, Datum Unterschrift durch die/den Klient(in) (die gesetzliche Vertretung)

Ort, Datum Unterschrift Therapeut/in

 
 

13. a) Anhang 2:

 

Muster – Dokumentation für schwingungstherapeutische Behandlungen

Vor- und Nachname:

Arbeitsort:

Patientin/Patient oder Klientin/Klient:

Vor- und Nachname:

Wohnadresse:

Telefon:

Sozialversicherungsnummer:

Geburtsdatum:

Persönliche Daten:

Zuweisende Einrichtung oder Person:

Anlass für die Behandlung:

Diagnose(n):

Medikation (Namen der Medikamente und der verschreibenden Ärztin/des verschreibenden Arztes):

Zeitraum der Behandlung:

Datum Beginn:
Datum Ende:

Anzahl der Behandlungseinheiten:

Angewandte Behandlungsmethoden:

In die Behandlung/Beratung mit einbezogene Personen:

Setting: Einzel Paar Gruppe Anderes Setting, und zwar:

Erfolgte Aufklärungsschritte:

Behandlungsablauf Behandlungsrisiken Alternativen zur schwingungstherapeutischen Behandlung

Behandlungskosten

Verschwiegenheitspflicht

Art des Abschlusses: Abgeschlossen Abgebrochen, weil Allfällige Unterbrechungen mit dem Hinweis auf deren Dauer und Grund:

Empfehlungen, Zuweisungen etc.

Behandlung/Beratung: Befunde von Ärztinnen/Ärzten:

Besondere Vorkommnisse während der Behandlung:

Erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation:

Begründungen bei Verweigerung in die Einsichtnahme:

Sonstiges:

13 b)

Zusammenfassung des Verlaufes der schwingungstherapeutischen Behandlung oder Beratung

 

Patientin/Patient oder Klientin/Klient:

Datum Themen Therapieverlauf,

Anmerkungen Einsichtnahmen in die Dokumentation:

Datum: Grund für die Einsichtnahme

Unterschrift der Einsicht nehmenden Person

14. Literatur

Literatur American Counseling Association (2014). Code of Ethics.

Bundesministerium für Gesundheit (2014). Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Stand_20_01_2015.pdf

Bundesministerium für Gesundheit (2010). Richtlinie für Therapeutinnen und Therapeuten über das Verhalten in der Öffentlichkeit (Werberichtlinie).

Bundesministerium für Gesundheit (2012). Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Bundesministerium für Gesundheit (2015). Dokumentationsrichtlinie.

Bundesministerium für Gesundheit (2015). Fortbildungsrichtlinie für Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen sowie für Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.

European Music Therapy Confederation (2005). Ethical Code.

Sonnenmoser, M. (2009). Ethik in der Psychotherapie: Wie willkommen sind Geschenke? Deutsches Ärzteblatt, 10, Seite 16 von 22

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